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Von brutto zu netto

Welche Abzüge es gibt, was Steuerklassen bewirken und wo verbindlich gerechnet wird

Alle Verdienstangaben der amtlichen Statistik sind Bruttowerte. Zwischen dem Betrag im Arbeitsvertrag und dem Betrag auf dem Konto liegen zwei getrennte Abzugsblöcke: die Steuern vom Arbeitslohn und die Beiträge zur Sozialversicherung. Diese Seite erklärt, wie dieser Weg aufgebaut ist, in welcher Reihenfolge gerechnet wird und warum zwei Beschäftigte mit demselben Brutto sehr unterschiedlich viel ausgezahlt bekommen. Konkrete Sätze und Beträge stehen hier nicht, dafür der Weg zur verbindlichen Berechnung.

28,19 € Bruttostundenverdienst Vollzeit im Durchschnitt, ohne Sonderzahlungen Statistisches Bundesamt, Verdiensterhebung April 2025, Vollzeitbeschäftigte
4.784 € Bruttomonatsverdienst Vollzeit im Durchschnitt, ohne Sonderzahlungen Statistisches Bundesamt, Verdiensterhebung April 2025, Vollzeitbeschäftigte
54.066 € Mittlerer Bruttojahresverdienst Vollzeit, Median, einschließlich Sonderzahlungen Statistisches Bundesamt, 2025, Vollzeitbeschäftigte

Alle drei Werte stammen vom Statistischen Bundesamt und gelten für Vollzeitbeschäftigte: der Stunden- und der Monatswert für den Stichmonat April 2025, der Jahreswert für das Jahr 2025. Sie sind unterschiedlich abgegrenzt und dürfen deshalb nicht ineinander umgerechnet werden. Der Stunden- und der Monatswert sind arithmetische Durchschnitte ohne Sonderzahlungen, der Jahreswert ist ein Median einschließlich Sonderzahlungen, also der Wert in der Mitte der Verteilung: Die Hälfte der Vollzeitbeschäftigten verdient mehr als 54.066 Euro, die andere Hälfte weniger (Statistisches Bundesamt, 2025). Teilzeitbeschäftigte sind in diesem Median nicht enthalten, ihre Jahresverdienste liegen im Regelfall darunter, weil der Arbeitszeitumfang beim Jahresbetrag voll durchschlägt.

Dass Durchschnitt und Median auseinanderfallen, ist kein Datenfehler. Verdienste streuen nach oben weiter als nach unten: Wenige sehr hohe Verdienste ziehen den arithmetischen Durchschnitt nach oben, den Median lassen sie unberührt. Deshalb verdient nur rund ein Drittel der Beschäftigten mehr als das Durchschnittsgehalt (Statistisches Bundesamt, 2025), und der Median beschreibt die Mitte besser als der Durchschnitt. Was der Unterschied zwischen beiden Rechenarten bedeutet, steht unter Median oder Durchschnitt. Zu beachten ist außerdem: Die Verdienststatistik erfasst abhängig Beschäftigte in Betrieben. Selbstständige sind in keinem der drei Werte enthalten, für sie gilt auch bei Steuern und Sozialversicherung eine andere Systematik. Entscheidend für diese Seite ist nur: Es sind Bruttowerte, und keiner von ihnen sagt etwas darüber aus, was ausgezahlt wird.

Warum hier keine Sätze und keine Beispielrechnung stehen

Steuertarif, Freibeträge, Freigrenzen, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen werden regelmäßig angepasst, meist zum Jahreswechsel und teilweise unterjährig. Eine Beispielrechnung wäre deshalb spätestens im Folgejahr falsch, ohne dass man ihr das ansieht. Wir nennen darum die Systematik und verweisen für jede konkrete Zahl auf den amtlichen Rechner. Warum wir auch sonst keine Größenordnungen ergänzen, wenn uns eine belastbare Quelle fehlt, steht unter So arbeiten wir.

Welche Abzüge es grundsätzlich gibt

Vom Bruttoentgelt gehen zwei voneinander unabhängige Blöcke ab. Der erste Block sind die Steuern vom Arbeitslohn: die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag, soweit er nach den geltenden Freigrenzen überhaupt anfällt, und die Kirchensteuer, soweit eine Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft besteht. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden nicht aus dem Brutto berechnet, sondern aus der zuvor ermittelten Lohnsteuer. Wer keine Lohnsteuer zahlt, zahlt auch keine dieser beiden Abgaben.

Der zweite Block ist die Sozialversicherung. Vier ihrer Zweige mindern das Netto unmittelbar: Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung ist der fünfte Zweig, sie wird allein vom Arbeitgeber getragen und erscheint deshalb nie in der Auszahlung. Die Beiträge werden auf das beitragspflichtige Entgelt erhoben, jeweils nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des betreffenden Zweigs. Unterhalb dieser Grenze bleibt der Beitragsanteil am Verdienst gleich hoch, er steigt und fällt also nicht mit der Verdiensthöhe. Erst für Verdienstteile oberhalb der Grenze sinkt die Beitragsbelastung anteilig, während die Steuerbelastung wegen des progressiven Tarifs weiter anteilig steigt. Bei den vier genannten Zweigen tragen Arbeitgeber und Beschäftigte jeweils einen Anteil, die Aufteilung ist dabei nicht in jedem Zweig gleich. Nur der Arbeitnehmeranteil taucht in der Auszahlung auf, der Arbeitgeberanteil steht auf der Abrechnung, wurde aber nie ausgezahlt.

Systematik der Abzüge vom Bruttoentgelt. Die Tabelle nennt bewusst keine Steuer- und Beitragssätze, weil diese laufend angepasst werden. Verbindlich rechnet der Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen.
Abzug Berechnet aus Höhe hängt ab von
Lohnsteuer steuerpflichtiges Bruttoentgelt Höhe des Entgelts, Steuerklasse, eingetragene Freibeträge
Solidaritätszuschlag ermittelte Lohnsteuer ob die Lohnsteuer die geltende Freigrenze überschreitet, Kinderfreibeträge
Kirchensteuer ermittelte Lohnsteuer Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, Bundesland
Rentenversicherung beitragspflichtiges Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze Versicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses
Krankenversicherung beitragspflichtiges Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze gesetzlich oder privat versichert, Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse
Pflegeversicherung beitragspflichtiges Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze Elternschaft und Alter der Kinder, abweichende Aufteilung in Sachsen
Arbeitslosenversicherung beitragspflichtiges Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze Versicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses

Die Tabelle lässt sich seitlich wischen.

Was die Steuerklasse bewirkt und was nicht

Die Steuerklasse steuert den Lohnsteuerabzug im laufenden Jahr. Sie legt fest, welche Pauschalen und Freibeträge der Arbeitgeber bereits Monat für Monat berücksichtigt und wie viel er an das Finanzamt abführt. Damit verändert sie den Zeitpunkt und die monatliche Höhe der Zahlung.

Was sie nicht verändert, ist die Steuerschuld des Jahres. Die ergibt sich aus dem zu versteuernden Einkommen und dem Einkommensteuertarif und wird erst bei der Veranlagung festgestellt. Zu viel oder zu wenig abgeführte Lohnsteuer wird erst über die Einkommensteuerveranlagung ausgeglichen. Dass es dazu kommt, setzt eine Einkommensteuererklärung beziehungsweise eine Pflicht zu ihrer Abgabe voraus. Ob das im Einzelfall zutrifft, klären das Finanzamt, eine steuerberatende Stelle oder ein Lohnsteuerhilfeverein.

Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt dasselbe für die Wahl der Steuerklassenkombination: Sie verschiebt, wer von beiden im Monat wie viel netto hat, und wann die Steuer unterjährig abgeführt wird, aber nicht, was das Paar im Jahr insgesamt an Steuer schuldet. Welche Kombination im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von weiteren Umständen ab, unter anderem von den im folgenden Kasten genannten, und gehört in die Beratung durch eine steuerberatende Stelle oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

Wo die Steuerklasse doch mehr als den Zeitpunkt verändert

Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bemessen sich nach dem vorherigen Nettoentgelt. Die Steuerklasse wirkt hier also über die reine Vorauszahlung hinaus, weil sie das maßgebliche Netto beeinflusst. Für Wechsel gelten Fristen und Bemessungszeiträume, die sich ändern können. Das ist ein Fall für die Beratung durch eine steuerberatende Stelle oder die zuständige Leistungsstelle, nicht für eine Faustregel von einer Informationsseite.

Warum gleiches Brutto zu unterschiedlichem Netto führt

Der häufigste Irrtum beim Gehaltsvergleich ist die Annahme, aus einem Bruttobetrag lasse sich ein Nettobetrag ableiten. Zwischen beiden liegen mehrere persönliche Merkmale, die mit der Tätigkeit nichts zu tun haben.

Einmalzahlungen und geldwerte Vorteile

Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder Abfindungen sind lohnsteuerlich sonstige Bezüge. Sie werden nicht wie das laufende Monatsentgelt behandelt, sondern über eine Jahresbetrachtung ermittelt. In dem Monat, in dem eine solche Zahlung fließt, ist der Abzug deshalb oft spürbar höher, als es das Verhältnis zum sonstigen Monatsbrutto vermuten lässt. Ob und in welchem Umfang sich das über die Einkommensteuerveranlagung ausgleicht, hängt vom Einzelfall ab. In der Sozialversicherung gelten für Einmalzahlungen eigene Regeln zur Beitragsbemessung, unter anderem eine anteilige Jahresbetrachtung der Beitragsbemessungsgrenze.

Geldwerte Vorteile funktionieren umgekehrt. Ein Dienstwagen zur privaten Nutzung, ein Jobticket, ein verbilligtes Darlehen oder ein Sachbezug erhöhen das steuer- und beitragspflichtige Brutto, obwohl kein Geld fließt. Auf der Abrechnung werden sie zum Brutto addiert, versteuert und verbeitragt und anschließend vom Nettobetrag wieder abgezogen. Das erklärt, warum das Brutto auf der Entgeltabrechnung höher sein kann als das vereinbarte Gehalt, während die Auszahlung niedriger ausfällt als erwartet. Für den Vergleich mit statistischen Verdienstangaben ist das wichtig, weil solche Bestandteile im ausgewiesenen Brutto stecken können.

Der Weg vom Brutto zum Netto in der richtigen Reihenfolge

Die Reihenfolge ist kein Detail. Wer Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer aus dem Brutto statt aus der Lohnsteuer berechnet, kommt zwangsläufig auf ein falsches Ergebnis.

  1. Bruttoentgelt des Abrechnungsmonats feststellen. Laufendes Entgelt, Zuschläge, Zulagen, Einmalzahlungen und geldwerte Vorteile ergeben zusammen das Gesamtbrutto der Abrechnung.
  2. Bemessungsgrundlagen trennen. Aus dem Gesamtbrutto werden das steuerpflichtige und das beitragspflichtige Brutto abgeleitet. Beide sind nicht identisch, weil einzelne Bestandteile steuerfrei, aber beitragspflichtig sein können oder umgekehrt.
  3. Lohnsteuer ermitteln. Grundlage sind das steuerpflichtige Brutto und die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, also Steuerklasse, Kinderfreibeträge, eingetragene Freibeträge und das Kirchensteuermerkmal.
  4. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ableiten. Beide werden aus der ermittelten Lohnsteuer berechnet, nicht aus dem Brutto. Der Solidaritätszuschlag fällt nur an, wenn die Lohnsteuer die geltende Freigrenze überschreitet, die Kirchensteuer nur bei bestehender Mitgliedschaft.
  5. Sozialversicherungsbeiträge berechnen. Auf das beitragspflichtige Brutto werden die Beiträge der vier Zweige mit Arbeitnehmeranteil angewendet, jeweils nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Zweigs.
  6. Arbeitnehmeranteile abziehen. Vom Brutto gehen nur die Anteile der Beschäftigten ab. Die Arbeitgeberanteile erhöhen die Personalkosten, erscheinen aber nicht in der Auszahlung.
  7. Nettoentgelt bilden. Was nach Steuern und Arbeitnehmeranteilen bleibt, ist das Nettoentgelt.
  8. Netto-Be- und -Abzüge verrechnen. Bereits versteuerte geldwerte Vorteile werden gegengerechnet, dazu kommen Positionen wie vermögenswirksame Leistungen, Vorschüsse oder Pfändungen. Erst danach steht der Auszahlungsbetrag.
  9. Jahresabrechnung abwarten. Der Lohnsteuerabzug ist eine Vorauszahlung. Die tatsächliche Steuerschuld des Jahres steht erst mit der Einkommensteuerveranlagung fest.

Hier findet keine Steuerberatung statt

Diese Seite beschreibt die Systematik und ersetzt weder eine Berechnung noch eine Beratung. Verbindlich rechnen können Sie mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen, der die jeweils geltenden Werte hinterlegt hat. Für die Beurteilung Ihres Einzelfalls, für die Wahl der Steuerklasse, für Freibeträge und für die Einkommensteuererklärung sind Steuerberaterinnen und Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein zuständig. Auskünfte zu den Sozialversicherungsbeiträgen erteilen die Krankenkasse als Einzugsstelle und die Rentenversicherung. Wir nennen aus demselben Grund auch keine Sätze: Eine falsche Zahl an dieser Stelle würde nicht nur ungenau informieren, sondern zu falschen Entscheidungen führen.

Was Bruttovergleiche über das Netto aussagen

Auch Verdienstunterschiede zwischen Gruppen werden brutto gemessen. Für das Jahr 2025 weist das Statistische Bundesamt einen unbereinigten Gender Pay Gap von 16 Prozent aus, unverändert gegenüber dem Vorjahr; beide Jahreswerte sind gerundet angegeben. Frauen verdienten danach 22,81 Euro brutto je Stunde, Männer 27,05 Euro, die Differenz betrug 4,24 Euro je Stunde (Statistisches Bundesamt, Gender Pay Gap 2025, Pressemitteilung Nr. 453 vom 16. Dezember 2025). Die Prozentangabe bezieht sich dabei immer auf den Stundenverdienst der Männer: 4,24 Euro von 27,05 Euro sind rund 16 Prozent. Auf den Frauenverdienst bezogen käme ein anderer Wert heraus, deshalb ist die Umkehrung, Männer verdienten 16 Prozent mehr als Frauen, falsch.

Unbereinigt heißt: Verglichen werden die Durchschnitte aller einbezogenen Frauen und aller einbezogenen Männer einschließlich der Teilzeitbeschäftigten, nicht Personen in derselben Tätigkeit. In dem Wert stecken Unterschiede bei Beruf, Branche, Anforderungsniveau, Führungsposition und Arbeitszeitumfang. Er misst also nicht, ob für dieselbe Arbeit unterschiedlich gezahlt wird. Erfasst sind zudem nur abhängig Beschäftigte, Selbstständige bleiben außen vor.

Warum der Vollzeitwert über beiden Geschlechterwerten liegt

Ein Gesamtdurchschnitt ist immer ein gewichtetes Mittel der Gruppendurchschnitte. Er kann deshalb nie über beiden Gruppenwerten liegen. Der Stundenverdienst von 28,19 Euro liegt trotzdem über den 27,05 Euro der Männer. Das ist kein Rechenfehler, sondern das sicherste Zeichen dafür, dass beide Zahlen unterschiedliche Personenkreise messen.

Die 28,19 Euro gelten für Vollzeitbeschäftigte über alle Wirtschaftszweige hinweg (Statistisches Bundesamt, Verdiensterhebung April 2025). Die Werte zum Gender Pay Gap gelten für alle einbezogenen Beschäftigten einschließlich Teilzeit und folgen der Eurostat-Abgrenzung: Sie umfassen die Wirtschaftsabschnitte B bis S ohne den Abschnitt O, also ohne öffentliche Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung, und ohne Betriebe aus Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 453 vom 16. Dezember 2025). Beide Auswertungen beruhen auf der Erhebung des Monats April 2025. Der Bezugszeitraum erklärt den Unterschied also nicht, die Grundgesamtheit erklärt ihn. Aus den drei Stundenwerten zusammen lässt sich deshalb weder ein Gesamtdurchschnitt noch ein Frauenanteil errechnen.

Was daraus netto wird, lässt sich aus diesen Zahlen nicht ableiten. Steuerklassenwahl, Kirchenmitgliedschaft, Krankenkasse und Kinder wirken auf den Abzug, und diese Merkmale sind in einer Bruttoverdienststatistik nicht enthalten. Wer den Abstand zwischen Frauen und Männern nach Abzügen beziffern wollte, bräuchte dafür eine andere Datengrundlage. Die Einordnung der Bruttowerte steht unter Gender Pay Gap, die Verdienstübersicht für Deutschland auf der Startseite.

Quellen: Statistisches Bundesamt, Verdienste und Verdienstunterschiede, Verdiensterhebung Stichmonat April 2025, Vollzeitbeschäftigte (Bruttostundenverdienst 28,19 Euro und Bruttomonatsverdienst 4.784 Euro, jeweils ohne Sonderzahlungen) sowie mittlerer Bruttojahresverdienst Vollzeitbeschäftigter 2025 einschließlich Sonderzahlungen (Median 54.066 Euro), destatis.de. Gender Pay Gap 2025 für alle einbezogenen Beschäftigten einschließlich Teilzeit nach Eurostat-Abgrenzung: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 453 vom 16. Dezember 2025, destatis.de. Berechnungsgrundlagen für den Lohnsteuerabzug: Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen.

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